Glossar für Kredit und Baufinanzierung
Willkommen im EM-Kredit Glossar. Hier werden Finanz- & Kreditbegriffe einfach erklärt — von Ablösebescheinigung bis Zinsbindung.
Begriffe rund um Baufinanzierung, Anschlussfinanzierung, Privatkredit und Umschuldung sind oft sperrig. Wir übersetzen sie in eine Sprache, die im Alltag funktioniert — ohne juristische Schachtelsätze, aber mit dem nötigen Kontext, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.
Wählen Sie über die Buchstabenleiste den passenden Anfangsbuchstaben oder klicken Sie direkt auf einen Begriff in der Liste. Jeder Eintrag enthält eine kompakte Definition, eine Einordnung in den Finanzierungsalltag und Querverweise auf verwandte Themen — etwa zu Effektivzins, Bonität oder Tilgungssatz.
Eigentumsvorbehalt
✤Der Eigentumsvorbehalt regelt, dass das Eigentum an einem gekauften Objekt erst nach
vollständiger Zahlung auf den Käufer übergeht.
✤Für Kredite bedeutet dies: Der Käufer kann das Objekt nutzen, ist aber rechtlich erst nach
der vollständigen Tilgung Eigentümer.
✤Der Kreditgeber kann das Objekt als Sicherheit nutzen, was die Kreditchancen und
Konditionen verbessern kann.
Definition:
Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung im Kaufrecht, nach der der Käufer erst
Eigentümer einer Ware wird, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Grundlegendes zum Eigentumsvorbehalt:
Bei alltäglichen Käufen, etwa im Laden oder online, erfolgt die Eigentumsübertragung sofort
nach Bezahlung. In anderen Fällen — wie Lieferungen für die Produktion, Ratenkäufe oder
Finanzierungen von Wirtschaftsgütern (z. B. Neufahrzeuge) — wird die Ware zwar übergeben,
aber bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers oder Kreditgebers.
Warum Eigentumsvorbehalt bei Krediten üblich
ist:
Der Kreditgeber wird vorübergehend Eigentümer, sodass er das Objekt als Sicherheit
hinterlegen kann. Bei Nichtzahlung oder Insolvenz kann das Objekt verkauft werden, der
Käufer verliert lediglich das Nutzungsrecht, bereits geleistete Zahlungen werden erstattet.
Rechtliche Grundlagen:
Im § 433 Abs. 1 BGB ist die Herausgabepflicht des Verkäufers geregelt, selbst bei
Ratenzahlung oder Rechnungskauf. Auch nachträglich kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart
werden, sofern der Käufer zustimmt. Bei Zahlungsverzug regelt § 346 Abs. 1 BGB die Rückgabe
der Ware.
Wichtig für Kunden:
Beim Eigentumsvorbehalt sollten Sie besonders auf die Vertragsdetails achten. Prüfen Sie, ob
der Eigentumsvorbehalt klar vereinbart ist, welche Rechte Sie als Käufer haben und welche
Pflichten für den Verkäufer gelten. Achten Sie darauf, wie Teilzahlungen oder Raten geregelt
sind und unter welchen Bedingungen die Herausgabe der Ware erfolgen kann. Ein genaues
Verständnis dieser Punkte hilft, Überraschungen zu vermeiden und Ihre Rechte bei Kredit-
oder Ratenkäufen sicherzustellen.
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